LICHT / StVZO

Auch ohne Personen- oder Sachschaden kann das Fahren ohne Licht zum Problem werden. Max. 25 € werden fällig, wenn die Polizei eingreift. Neben diesen noch überschaubaren Bußgeldbeträgen kann auch Radfahrern, die unbeleuchtet einen Unfall verursachen, ein übles Nachspiel blühen. In einem Beitrag des Südwestrundfunks war ein Amtsrichter mit der Ansage zu hören: "Wenn es nachts zu einem Unfall mit einem unbeleuchteten Fahrrad kommt, behandeln wir dieses wie ein unbeleuchtetes Auto. Das kann finanziell ins Uferlose gehen mit zivilrechtlichen Konsequenzen. Dazu kann auch noch ein Strafverfahren kommen, z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung."
(In der Rechtsdatenbank des ADFC finden sich übrigens einschlägige Urteile.)
Für die Zulassung von Fahrrädern gilt die StVZO, für die Beleuchtung dabei der Paragraph 67.

EIN VERKEHRSSICHERES FAHRRAD hat:

  • einen roten Großflächenrückstrahler hinten,
  • einen roten Rückstrahler, max. 60 cm über dem Boden montiert,
  • ein rotes Dynamorücklicht, mindestens 25 cm über dem Boden montiert,
  • zwei gelbe Rückstrahler pro Pedal, nach vorne und hinten rückstrahlend,
  • einen weißen Dynamofrontscheinwerfer vorn,
  • einen vorderen weißen Rückstrahler (auch im Frontscheinwerfer zulässig),
  • einen Dynamo mit 6 Volt und 3 Watt Leistung,
  • Reflexstreifen an den Reifen oder
  • je zwei Speichenrückstrahler pro Laufrad.

Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Rückleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

Verwendet werden dürfen nur Teile, die vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen sind!!! Diese sind an einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer drei- bis fünfstelligen Nummer erkennbar.
Alle Blinklichter, die fest am Rad installiert sind, sind in Deutschland verboten.

Quelle: RadMarkt 11/2007

Jede in den Medien verbreitete Nachricht, dass Fahrräder ab dato nicht mehr mit einem Dynamo ausgerüstet sein müssen bzw. dass ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Batteriebeleuchtungen erlaubt sein sollen, ist (bis heute: 15.10.2007) FALSCH.

Der Dynamo als eine "unerschöpfliche Energiequelle" zur Versorgung der Beleuchtungsanlage an Straßenfahrrädern ist auch künftig in der StVZO gesetzlich vorgeschrieben. Nur für Rennräder bis 11 kg Eigengewicht ist eine Ausstattung mit StVZO-zugelassenen Batterieleuchten zulässig.

Auch die Einführung eines Standrücklichtes ist gesetzlich NICHT Pflicht.

Zusätzliche Batterie-/ Akkubeleuchtungen für vorne sind in Deutschland lt. StVZO nur an Rennrädern bis 11 kg zugelassen. Auch an Fahrrädern mit vorhandener Dynamolichtanlage ist ein zusätzliches Batterie- / Akkufrontlicht in Deutschland NICHT erlaubt.

Text: U. Triepel
Zeichnung: E. Triepel (6 Jahre)